Achtung bei Vorsorgevollmachten

Der Staat macht „Werbung“ für Vorsorgevollmachten. Damit werden Kosten auch seitens des Staates für Berufsbetreuer eingespart. Und es klappt: Die Anzahl derjenigen, die eine Vorsorgevollmacht – oder besser „Vollmacht“ – erteilen, steigt. Bei dem Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sind derzeit rund 1,8 Millionen Vollmachten gemeldet. Fast doppelt so viele wie noch vor drei Jahren.

Vollmachten nur bei absolutem Vertrauen

Keiner sollte leichtfertig eine Vollmacht erteilen, denn der Bevollmächtigte kann unter Umständen den Aufenthaltsort, die Art der Pflege und auch alle Finanz- oder Immobilienangelegenheiten ausüben. Doch Vorsicht: Eine solche Vollmacht kann man nur mit Rückgabe der entsprechenden Urkunde und bei Geschäftsfähigkeit rückgängig machen.

Ein aktueller Fall in Bayern

Der Millionär erteilt seiner Lebensgefährtin und deren Sohn die Vollmacht vor einem Notar. Damit sind auch Kredite und Immobiliengeschäfte eingeschlossen. Die beiden übertragen kurz nach Erteilung der Vollmacht mehrere Immobilien auf ihren Namen und Geldvermögen in der Höhe von rund einer halben Million. Die Töchter des inzwischen dementen Vaters sind dahinter gekommen und haben beim Gericht die Betreuung beantragt. Da eine Vollmacht vorliegt, gibt es keinen Anlass für eine Betreuung – der Vater ist verschollen.

Bericht aus der Welt am Sonntag: http://www.welt.de/print/wams/finanzen/article115670113/Kleine-Unterschrift-grosse-Folgen.html

Die gute Alternative ist die Betreuungsverfügung

Bei so genannten Patchwork-Situationen, wie der genannte Fall, ist eine Betreuungsvollmacht fast immer die bessere Alternative. In all den Fällen, in denen der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, wird die gewünschte Person dem Richter vorgeschlagen. Der Richter wird sich an den Willen des Betroffenen halten. Nur wenn die vorgeschlagene Person selbst nicht mehr in der Lage ist die Betreuung auszuüben, weil sie vielleicht selbst einen Betreuer hat, sie weit entfernt wohnt oder straffällig geworden ist, wird der Richter einen Berufsbetreuer bestellen.

Der große Vorteil dabei ist folgender: Die Betreuung setzt dann ein, wenn der Betroffene keine Entscheidungen mehr treffen kann. Bei der Vollmacht ist der Bevollmächtigte bereits mit Aushändigung der Urkunde handlungsfähig. Wenn, wie im obigen Fall, der Betroffene mit seinem Bevollmächtigen nicht mehr einverstanden ist, braucht er die Urkunde zurück und kann eine Änderung nur solange vornehmen, wie er noch geschäftsfähig ist.

Patchwork-Familie

Gerade bei Patchwork-Familien, wie im Beispiel, ist die gerichtliche Kontrolle der Betreuungsverfügung ein Vorteil für alle Seiten. Wenn die Kinder Misstrauen gegenüber dem neuen Partner des Elternteils haben, kann sich der neue Partner als Betreuer auf die gerichtliche Betreuung berufen. Für den Betreuer ist dieser Nachweis natürlich mit einem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden.

Familie mit mehreren Kindern

Außerdem erlebe ich es immer wieder in der GenerationenBeratung, dass sich Eltern bei der gegenseitigen Vollmacht einig sind. Sinnvollerweise wird immer an einen zweiten Bevollmächtigten gedacht. Ersatzweise, für den letztversterbenden Elternteil. Bei mehreren Kindern macht aus gleichen Gründen wie in der Patchwork-Familie die Betreuungsverfügung viel Sinn. Also Vollmacht für den Partner und Betreuungsverfügung für die Kinder.

Weiterlesen: http://blog.m-winkler.com/2013/05/13/vorsorge-und-betreuungsvollmacht-bestimmen-sie-selbst-wer-fuer-sie-entscheidet/

Wer es ganz genau wissen will, informiert sich in meinem Buch „Vorsorgen ist keine Frage des Alters“, Walhalla Verlag, ISBN 978-3-8029-3913-6.

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