Bagatellgrenze bei bAV

Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind immer Bruttorenten, auf die Krankenversicherungs- und Pflegekassenbeiträge zu zahlen sind und auch Einkommenssteuer anfallen kann. Aktuell beträgt der Abzug für die Kranken- und Pflegeversicherung 10,15 Prozent der Rente.

Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Doch diese ist in vielen Fällen nicht so hoch, wie man sich das oft wünscht und wie es nötig wäre. Die durchschnittliche Rente aus der bAV liegt nicht weit über 100 Euro pro Monat. Das hat Konsequenzen für die Behandlung der Renten im Leistungsfall.

Beiträge auf Betriebsrenten

Diese Beitragspflicht gilt erst ab einer gewissen Rentenhöhe. Wenn die Renten höher als 1/20-tel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV sind,  müssen auf Betriebsrenten überhaupt erst Beiträge abgeführt werden. Allerdings ist dann die gesamte Rente beitragspflichtig. Diese Grenze liegt für das Jahr 2011 bei 126,12 Euro (OST 110,35 Euro) pro Monat.
Zu fragen ist deshalb bei der Erhöhung kleiner bAV-Renten:

  • Sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert?
  • Wie hoch sind die Betriebsrenten, die Sie insgesamt bisher beziehen?

Denn es ist möglich, dass der Rentner neben seiner aktuellen Betriebsrente noch eine weitere Rente aus einem älteren Arbeitsverhältnis hat, das angerechnet wird. Außerdem ist wie immer die Frage zu klären, ob überhaupt eine Steuerpflicht besteht oder die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen.

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