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Erbscheinpflicht: Mythos und Realität mit RA Alexander Grünert
Margit Winkler
- 23.02.2026
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Übersicht
| Situation | Gestaltung / Lösung | Beratungshinweis |
|---|---|---|
| Erbfall - Übernahme | Postmortale notariell beglaubigte Vollmacht | Kein Erbschein erforderlich |
| Erbfall - Übernahme | Abschichtungsvereinbarung mit Ablösezahlung | Kein Erbschein erforderlich |
| Erbfall - Verkauf | Notarieller Kaufvertrag | Kein Erbschein erforderlich |
| Erbauseinandersetzung | Notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag | Kein Erbschein erforderlich |
| Testamentsvollstreckung | Angeordnete Testamentsvollstreckung | Kein Erbschein erforderlich |
Zur GenerationenBeratung gehört zwingend die Lösung der rechtlichen Vorsorgeinstrumente. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Erstellung eines rechtssicheren und individuell gestalteten Testamentes. Nur so kann sichergestellt werden, dass
- der Wille der Erblasser umgesetzt wird
- unnötige steuerliche Belastungen vermieden werden
- der hinterbliebene Ehepartner handlungsfähig bleibt
Das klassische Berliner Testament stößt in der Praxis zunehmend an seine Grenzen, insbesondere bei größeren Vermögen und Immobilienbesitz.
Nachfolgend gibt RA Alexander Grünert klare Antworten aus seiner Praxis als Fachanwalt für Erbrecht. Er berät Verbraucher und Unternehmer als kooperierender Anwalt der IGB Vorsorge-Plattform.
Anwaltliches Testament statt notariellem Standardmodell
Über die IGB Vorsorge-Plattform können Berater für ihre Kunden direkt einen Termin für ein Online Beratungsgespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt vereinbaren.
Im Anschluss erstellt der Jurist, beispielsweise Herr Rechtsanwalt Grünert, ein anwaltliches individuelles Testament, das exakt auf die familiäre und vermögensrechtliche Situation abgestimmt ist.
Der Kunde, typischerweise im Alter zwischen 60 und 70 Jahren, schreibt dieses Testament eigenhändig ab und zahlt dafür einen transparenten Festpreis.
Je nach Vermögenshöhe lassen sich so mehrere tausend Euro im Vergleich zu einem notariellen Testament einsparen.
Häufige Sorge: Braucht man später immer einen Erbschein?
Ein verbreitetes Argument gegen das anwaltliche Testament lautet:
„Bei Immobilienbesitz wird später ohnehin ein Erbschein benötigt, der teurer ist als ein notarielles Testament.“
Diese Annahme greift zu kurz. Denn nicht jedes notarielle Testament ersetzt immer einen Erbschein.
Herr Rechtsanwalt Grünert zeigt in der Beratung detailliert auf,
- wann tatsächlich ein Erbschein erforderlich ist
- und in welchen Fällen er gerade nicht benötigt wird
Beispielhafte Vermögensstruktur
Ausgangslage:
- Ehepaar mit zwei Kindern
- Familienheim: 800.000 Euro
- Zwei Eigentumswohnungen: je 300.000 Euro
- Wertpapierdepot: 600.000 Euro
Gesamtvermögen: 2.000.000 Euro
Für ein notarielles Testament fallen hierfür Notarkosten von rund 8.000 Euro an.
Ein Erbschein wird später in den häufigsten Fällen nicht benötigt.
Steuerlich ist diese Lösung jedoch nicht optimal.
Ein GenerationenBerater würde hier zwingend auf bessere Gestaltungsoptionen hinweisen.
Mögliche Gestaltungsszenarien
Vorweggenommene Erbfolge
- Jedes Kind erhält lebzeitig eine Eigentumswohnung
- Nach Ablauf der Zehnjahresfrist stehen die Schenkungsfreibeträge erneut zur Verfügung
Der spätere Nachlass besteht aus:
- Geldvermögen (problemlos teilbar)
- Familienheim
Szenarien im Erbfall
Ein Kind möchte das Familienheim übernehmen
- Übertragung auf Grundlage einer notariell beglaubigten postmortalen Vollmacht des Erblassers
- Übertragung des Erbteils durch eine Abschichtungsvereinbarung unter Miterben mit Ablösezahlung
- Kein Erbschein erforderlich
Beide Kinder möchten verkaufen und den Erlös teilen
- Notarieller Kaufvertrag mit dem Erwerber
- Kein Erbschein erforderlich
Wenn die Kinder die Schlusserben sind und es gibt keine notarielle beglaubigte oder beurkundete Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, geht der Verkauf nur mit einem Erbschein.
Ein Kind übernimmt die Immobilie und zahlt das andere aus
- Notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag
- Übertragung der Immobilie
- Kein Erbschein erforderlich
Kinder können sich nicht einigen
- Rechtsstreit oder Zwangsversteigerung
- Hilft weder Erbschein noch notarielle Beurkundung
- Frühzeitige Gestaltung wäre entscheidend gewesen
Weitere Immobilien und Sonderfälle
- Für die Eigentumswohnungen gelten dieselben Grundsätze wie für das Familienheim
- bei angeordneter Testamentsvollstreckung ist kein Erbschein erforderlich
Fazit für die GenerationenBeratung
Nicht die notarielle Form entscheidet über Sicherheit, sondern die Qualität der Gestaltung.
Ein anwaltlich individuelles Testament in Kombination mit
- kluger Vermögensstrukturierung
- lebzeitigen Übertragungen
- Vollmachten und gegebenenfalls Testamentsvollstreckung
kann rechtlich sicher, steuerlich effizient und deutlich kostengünstiger sein als ein pauschales notarielles Standardmodell.

