Freigrenzen für Vermögen bei Elternunterhalt

Wer zur Zahlung des Elternunterhaltes herangezogen wird, hat Freibeträge: Einfamilienhaus, bestimmtes Guthaben und Beiträge zur eigenen Altersvorsorge. Die Freibeträge der Altersvorsorge richten sich nach Alter des „Schuldners“: Bei einem 50-Jährigen liegt die Freigrenze bei 118.000 Euro und einem 65-Jährigen bei  238.000 Euro. Das klingt zunächst viel. Doch berücksichtigt werden folgende Verträge: Riestervorsorgen, Rürup- bzw. Basisrenten, betriebliche Altersvorsorge und private Altersvorsorge, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Wer diese Freibeträge nicht ausgeschöpft hat, kann auch mit Einmalzahlungen sein Vermögen schützen.

In der Praxis kommt folgender Fall häufig vor: Kinder werden aufgrund hoher Pflegekosten der Eltern durch den ambulanten Dienst oder im Heim zum Elternunterhalt herangezogen. Das Prozedere beginnt mit Offenlegung der Vermögenswerte.

Jeder, der Kapital für die Altersvorsorge in Form von Depotbeständen, wie Aktien, Fonds und anderen Wertpapieren oder Bankanlagen zurückgelegt hat, kann durch Umschichtung in pfändungssichere Privatrenten (im Rahmen der Höchstbeträge) sein Vermögen schützen. Beispiel: Ein 55-Jähriger hat einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 152.000 Euro. Davon werden die Guthaben aus Riester- und Rürupverträge abgezogen. Weiteres Kapital kann er im Rahmen der jährlichen Höchstbeträge von 2.100 Euro abzüglich Zulagen für Riesterverträge und 20.000 Euro als Alleinstehender in Rürup anlegen. Auch Einmaleinzahlungen in private Rentenversicherungen sind pfändungssicher. Voraussetzung ist, dass auf das Kapitalwahlrecht verzichtet wird und die Rentenzahlung frühestens ab dem Alter von 62 Jahren vereinbart ist.

 

Nutzen Sie also pfändungssichere Anlagen. Ihr Geld soll schließlich für Sie arbeiten. Dies ist eine Möglichkeit, um eigenes Guthaben vor Elternunterhalt zu schützen.

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