Gebühren für Registrierung von Vollmachten beim Vorsorgeregister steigen
Es reicht nicht, eine Vorsorgevollmacht zu errichten
Jeder weiß, dass für die Vermeidung einer gerichtlichen Betreuung mehr notwendig ist als die blose Errichtung einer Vorsorgevollmacht: Es muss sichergestellt sein, dass das Betreuungsgericht in Kenntnis gesetzt wird, dass es einen Bevollmächtigten gibt. Dies wird mit Eintragung der Daten beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erreicht. Die bevollmächtigte Person muss zudem das Originaldokument vorlegen.
Im Gespräch sollten Sie also auf die Registrierung und möglichst auf die professionelle Verwahrung der Dokumente hinweisen.
Die Kosten der Registrierung beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammersteigen ab dem 01.01.2022 wie folgt für Privatpersonen:
– Die Grundgebühr wird von 18,50 Euro auf 26 Euro (Geb.Verz. Nr. 10 VREgGebS) erhöht.
– Die Gebühren für die Tatbestände, die bei der Registrierung von mehr als einer Vertrauensperson greifen, werden von 3 Euro auf 4 Euro (Geb.VErz Nr. 30 VREgBEg.S) erhöht.
Vollmachten müssen im Bedarfsfall vorliegen, deshalb:
1. Vollmacht errichten
2. Registrierung beim Vorsorgeregister
3. professionelle / gesicherte Verwahrung (IGB-Service, beinhaltet Registrierung)
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