Erbausgleich bei der Pflege von Angehörigen

Mother and daughterWer kennt diese Situation nicht: Die pflegebedürftige Mutter wird von der Tochter gepflegt. Pflege ist nun mal und schon immer Sache der Frauen in den Familien. Söhne sind berufstätig und kommen zu Besuch.

Es besteht vielleicht kein Testament und so tritt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein, die bestimmt, dass das Vermögen unter den Kindern aufgeteilt wird. Oder ein Berliner Testament, das festlegt, dass nach dem Tod der Mutter das verbleibende Vermögen auch unter den Kindern geteilt werden soll. Es entspricht nicht dem Gerechtigkeitssinn, dass eine alleine die Pflege der Mutter übernimmt, und im Todesfall wird das Vermögen zu gleichen Beträgen unter den Geschwistern geteilt.

Mit Pflegetage-Buch Ansprüche sichern

Die Tochter, die unter Umständen über einen längeren Zeitraum die Mutter betreut hat, sollte diese Tätigkeit innerhalb eines „Pflegetagebuchs“, dass des kostenfrei von allen Pflegekassen gibt, festhalten. Genau wie ein ambulanter Dienst, werden Zeiten für Waschen, Kämmen, Nahrung anreichen usw. festgehalten. Die Stunden werden summiert und mit einem üblichen Stundensatz beim ambulanten Pflegedient hochgerechnet. Über einen längeren Zeitraum – die Pflegezeit kann mehrere Jahre dauern – kommen schnell einige Tausend Euro zusammen. Damit lassen sich die Ansprüche gegenüber den andren Erben notfalls bei Gericht durchsetzen.

Pflegeaufwand wird vor dem Erbe berücksichtigt

Im obigen Beispiel könnte es sein, dass die Tochter folgende Rechnung aufmacht: 25 Stunden pro Woche gepflegt, dazu kann man den durchschnittlichen Stundensatz einer ambulanten Pflegekraft zugrunde legen. Für Einzelleistungen gelten folgende Sätze:

kleine Morgen-/Abendtoilette mit Aufstehhilfe 12,91 €
Betten, lagern, mobilisieren 5,26 €
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 12,91 €
Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung 5,74 €
Es kommt also schnell ein hoher Betrag zustande.

Folgendes Beispiel verdeutlicht die Interessenslagen:

Vermögen bei Tod der Mutter: 100.000 €
Abzüglich Beerdigungskosten 4.000 €

96.000 € geteilt durch 3 Geschwister bei gesetzlicher Erbfolge ergibt 32.000 € pro Kind

Bei Nachweis der Pflegeleistung
Vermögen bei Tod der Mutter: 100.000 €
Abzüglich Beerdigungskosten 4.000 €
Abzüglich der Pflegeleistung der Tochter 24.000 €

72.000 € durch 3 Geschwister bei gesetzlicher Erbfolge ergibt 24.000 € pro Kind

Tochter erhält 48.000 € und jeder Bruder 24.000 €

Der Pflegebedürftige kann selbst Vorkehrungen treffen

Alleine die Tatsache, dass man in den eigenen Zuhause bleiben kann, beruhigt und schafft bei guter Pflege eine erhöhte Lebensqualität. Denn wer will dies nicht? Also lediglich die Tatsache, dass die Tochter pflegen wird, ist bereits ein Mehrwert. Dieser pflegenden Tochter dann zuzumuten sich einen Ersatz der Auswendungen aus dem Erbe gegenüber den Geschwistern zu erstreiten und deshalb von Anfang an ein bürokratisches Tagebuch zu führen, kann der Bedürftige selbst umgehen: durch Testament und durch Vertragsgestaltungen außerhalb vom Testament kann der Vermögen an diese Tochter vorsehen. Beträge, die nicht den Pflichtanteil der Geschwister betreffen sind völlig unproblematisch. Im Beispiel liegt der Pflichtanteil pro Bruder bei 16.000 €.

GenerationenBeratung schafft rechtzeitig Lösungen

Damit jemand tatsächlich lange zu Hause gepflegt werden kann, sind in jedem Fall finanzielle Mittel notwendig. Neben einer Pflegeversicherung die finanziellen Spielraum schafft, ist eine Vermögensanlage als Schenkung, Vertrag zu Gunsten Dritter, Vertragsgestaltung oder ein entsprechendes Testament möglich. Der GenerationenBerater aus der Finanzdienstleitungsbranche kennt Möglichkeiten, um das vorhandene Vermögen ertragreicher anzulegen.

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