Neu ab diesem Jahr: Familienpflegezeit

Arbeitnehmer können zur Pflege ihrer Angehörigen zwei Jahre lang halb arbeiten und dabei drei Viertel des Gehalts beziehen. Später müssen sie dann wieder voll arbeiten, bekommen aber zwei Jahre weiter drei Viertel des Gehalts. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Lohnvorschuss nach der Pflegezeit wegen Berufsunfähigkeit oder Tod nicht zurückzahlen kann, soll eine Versicherung einspringen. Einen Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit gibt es aber nicht. Ist der Arbeitgeber nicht einverstanden, kommt also die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit leider nicht in Betracht.

Dies ist ein weiterer kleiner Schritt, um das riesige Problem der Pflegezeit für Angehörige und für den Staat in den Griff zu bekommen.

Unterhält man sich mit Menschen zwischen 60 und 80 Jahren, so ist meisten folgendes klar: „Ich möchte doch meinen Kindern nicht zur Last fallen. Ich kann das meiner Tochter und schon gar nicht der Schwiegertochter zumuten. Sie wohnen zudem in anderen Städten und gehen ihrer Arbeit nach. Nein, wenn es soweit ist, werde ich ins Heim gehen.“, so die Aussage von vielen Frauen. Instinktiv gehen die Frauen davon aus, dass sie vor der eigenen Pflegezeit ihre Männer pflegen. Und kaum ein Mann glaubt, dass er die schwere Zeit der Pflege zu organisieren hat – etwa, wenn die Frau pflegebedürftig wird.

Vorsorge ohne fremde Hilfe birgt Gefahren

Viele dieser aktiven Rentner wollen das Wichtigste selbst geregelt haben und beschäftigen sich mit Vollmachten und Verfügungen. Mit einigem Glück erwischen sie dann auch das richtige Formular, beachten Formvorschriften und die geeignete Hinterlegung solch wichtiger Papiere. Denn schließlich will man doch niemanden zur Last fallen. Wenige von ihnen sind sich darüber im Klaren, dass für die letzten Lebensjahre in der Regel sehr viel Geld gebraucht wird, dass oft das Ersparte und das Haus auf dem Spiel stehen. Das kann so weit gehen, dass dann die Kinder zur Kasse gebeten werden. Doch zuvor ist bereits das Erbe aufgebraucht.

Aus Sicht des Staates bleibt es dabei: gemäß § 3 SGB XI: die gesetzliche Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen unterstützen. Die Familienpflegezeit trägt dazu bei, wenn auch kein Rechtsanspruch darauf besteht.

Wirkliche Lösungen können nur durch private Initiativen erfolgen. Passivität hat hier seinen Preis.

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