5 Jahre Patientenverfügungsgesetz: Neues E-Book mit 12 Tipps

Patientenverfügung errichtenDie Patientenverfügung hat aufgrund des Patientenverfügungsgesetzes aus dem Jahre 2009 mehr Gewicht als früher. Zu ihrer Durchsetzung bedarf es im Fall des Falles eines Vertreters des Patienten. Ist keine Vollmacht erteilt, muss ein gerichtlicher Betreuer bestellt werden.

In einer Patientenverfügung legt man möglichst individuell seinen tatsächlichen Willen, seine Behandlungswünsche, für eine Zeit fest, in der man sich nicht mehr äußern kann. Doch zu Wenige treffen Vorsorge. Helfen Sie Ihren Kunden dabei mit unserem neuen 10 Tipps zum Erstellen einer Patientenverfügung: 12 Tipps zur Patientenverfügung. Sie können das E-Book downloaden, verlinken, per Mail versenden oder im eignen Newsletter oder der Homepage verknüpfen und es ist für einen Vortrag geeignet. Machen Sie Ihre eigene Veranstaltung zur Patientenverfügung und klären Sie mithilfe des E-Books auf.


Bevollmächtigten festlegen und informieren

Eine Patientenverfügung kommt nur dann zum Einsatz, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann. Neben dem eigenen Willen, quasi einer Handlungsanweisung für die Ärzte, ist der Vertreter zu benennen, also eine Vollmacht zu errichten. Dieser Bevollmächtigte ist der Ansprechpartner des Arztes. Doch der Versorgungsalltag wird zur Katastrophe, wenn der Bevollmächtigte nicht benannt ist.

In der Praxis bieten sich Notfallkarten für den Geldbeutel an, die Auskunft über die Kontaktdaten des Bevollmächtigten geben. Dieser weist sich mit der Vollmachtsurkunde und seinem Personalausweis aus und kann im Idealfall auf die Patientenverfügung zugreifen.

Wenn das nicht der Fall ist, kommt der Arzt nicht umhin, eine gerichtliche Betreuung zu beantragen. Das dies für alle komplizierter ist, liegt auf der Hand.

Keine Angst vor der eigentlichen Verfügung

Eine Patientenverfügung ist für viele die schwierigste und emotionalste Festlegung der eigenen Wünsche überhaupt. Zudem ist die Angst vor Fehlern groß. Das Wichtigste hierbei ist, dass die Verfügung wirklich den eigenen Wünschen entspricht, individuell ist und der Gesundheit bzw. Erbkrankheiten angepasst ist. Von allgemeinen Formularen mit „Kreuzchen“ ist tatsächlich abzuraten. Doch es gibt sehr gute Formulare, die es selbst dem Laien ermöglichen, sich gut auf den Beratungstermin mit Arzt oder Notar vorzubereiten. Zudem können Wartezeiten festgelegt werden, etwa wenn noch nach 6 Monaten oder 2 Jahren keine Besserung eingetreten ist, sollen lebenserhaltende Maßnahmen beendet werden. Außerdem geben Sie klare Anweisung, ob der Bevollmächtigte die Verfügung interpretieren darf oder sich strikt daran halten soll.

Wer die Verfügung versäumt, der bürdet seinen Angehörigen unnötige Belastungen auf

Wenn jemand nicht mehr einwilligungsfähig ist und der Pflegefall eintritt (und das ist immer überraschend!), muss der Bevollmächtigte handeln. Wer keine Vollmacht errichtet hat, bekommt einen Betreuer. Das können Angehörige sein. Diese werden vom Gericht bestellt und vom Gericht kontrolliert. Z.B: müssen dann Ehefrauen vor Gericht erklären, wie sie die abgehobenen Beträge verwendet haben. Es stehen also außer medizinischen Entscheidungen auch finanzielle an. Oftmals sogar im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit. Daher ist es in der Tat eine Frage der Fairness, dass man neben der Vollmacht die medizinischen Angelegenheiten mit der Patientenverfügung festlegt und genau so die finanziellen regelt. So manches „Kind“ ist sonst überfordert, u.U. Festgelder aufzubrauchen, Depots abzuschmelzen usw. Die 4 Säulen der persönlichen Vorsorge sind hier hilfreich.

4Säulen_Oktober2013Das sagt das Gesetz:
§ 1901a BGB Patientenverfügung
§ 1901b BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
§ 1901c BGB Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht
§ 1904  BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

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