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Ein Kommentar von Margit Winkler, Geschäftsführerin des Instituts GenerationenBeratung (IGB)

Bis Ende 2018 werden rund 3,46 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Ende 2016 waren es noch rund 500.000 Menschen weniger, so der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GDV)

Aktuell gehen die Babyboomer in den Ruhestand und ab 2035 rechnet die Bundesregierung damit, dass die Zahl der Pflegebedürftigen noch einmal exorbitant ansteigt.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat angekündigt, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung im kommenden Jahr voraussichtlich um 0,2 Prozentpunkte steigen werden.

Diese drei Fakten machen eines deutlich: der Pflege-Engpass rückt immer näher. Denn eine moderate Erhöhung des Beitrags wird die zusätzlichen Kosten wohl genau so wenig abdecken können, wie die weiteren diskutierten Maßnahmen zur Entlastung der Pflegeversicherung. So könnten medizinische Pflegebehandlungen durch die Krankenkasse bezahlt werden, der Bund könnte Zuschüsse für Investitionen und die Ausbildung von Pflegekräften geben und eine zielgerichtete Zuwanderungspolitik könnte durch Beitragszahler aus dem Ausland die Kassen zusätzlich entlasten.

Doch so sinnvoll alle diese Maßnahmen sicherlich sind, sie werden das Grundproblem der Pflegeversicherung nicht beheben können: die unverhältnismäßig starke Belastung der Haushalte mit mittlerem Einkommen. Denn wollen sie eine adäquate Pflege erhalten, müssen sie – oder ihre Kinder im Rahmen des Elternunterhalts – hohe Zuzahlungen leisten, die in anderen Fällen vom Sozialamt übernommen werden.

Daher sollten nicht nur Fakten gesammelt und Beitragserhöhungen angekündigt werden. Eine grundsätzliche Reform der Pflegeversicherung ist notwendig. So stellt sich beispielsweise die Frage, ob die Kürzung der Witwen/r-Rente sozial, gerecht und zeitgemäß ist. Könnte sie nicht zumindest im Pflegefall wegfallen? Denn aktuell kürzt der Staat die Rente und im gleichen Maß steigt der Elternunterhalt den die Angehörigen zahlen müssen.

Mit solchen Maßnahmen könnte die Zukunft auch für die Mittelschicht gerechter gestaltet werden. Und das ist auch bitter notwendig. Denn noch passiert es, dass selbst Ehepaare aus Kostengründen in unterschiedlichen Pflegeheime verlegt werden, wenn das Sozialamt in Vorleistung gehen muss.

Aufklärung dazu ist von allen Seiten notwendig, denn die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebedürftige Menschen weist darauf hin, dass dieses Risiko völlig unterschätzt wird.

Von Margit Winkler, Geschäftsführerin Institut GenerationenBeratung

Bad König, 11. Juli 2017 – „Hat ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil zu Lebzeiten gepflegt, ist es berechtigt, nach dem Ableben des Elternteils bei der Erbschaftsteuer den sogenannten Pflegefreibetrag in Anspruch zu nehmen“, das erklärt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil und weitet damit Paragraf 13, Absatz 1, Nummer 9 des Erbschaftsteuergesetzes auch auf pflegende Kinder aus.

Das Gesetz sieht vor, dass Erben, die eine Person unentgeltlich gepflegt haben, einen zusätzlichen Erbschaftsfreibetrag von 20.000 Euro erhalten. Was bisher bereits pflegenden entfernten Angehörigen vorbehalten war, gilt nun also auch für Kinder.

Die Entscheidung ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung – doch sie geht bei weitem nicht weit genug. Kinder sind diejenigen, die einen Großteil der häuslichen Pflege übernehmen. Ohne dafür Geld zu verlangen oder zu bekommen. Sie engagieren sich aus Liebe und Verantwortungsbewusstsein für ihre Eltern und leisten damit auch der Gesellschaft einen enormen Dienst.

Allerdings kommt der gesetzliche Steuerfreibetrag bei Kindern nur dann zum Tragen, wenn das steuerpflichtige Erbe den Wert von 400.000 Euro überschreitet. Zudem fällt die damit verbundene steuerliche Erleichterung umso höher aus, je größer das Gesamterbe ist. Daher profitiert nur ein kleiner Teil der Erben.

Um das zu ändern, wäre ein Pauschbetrag sinnvoller, der nicht nur auf die Erbschaftsteuer, sondern auch auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Dann würden alle Erben profitieren, die einen Angehörigen zu Lebzeiten gepflegt und umsorgt haben. Eine solche Regelung kann allerdings kein Gerichtsurteil herbeiführen – hier ist der Gesetzgeber gefragt.

Von Margit Winkler, Geschäftsführerin Institut GenerationenBeratung

Bad König, 24.05.2017 – Das unabhängige und neutrale Deutsche Privat Institut Generatio-nenBeratung begrüßt das Ende vergangener Woche verabschiedete Notvertretungsrecht für Ehegatten. Der Ehegatte oder Lebenspartner ist dadurch berechtigt, beispeilsweise nach ei-nem Schlaganfall oder Unfall des anderen über medizinische Behandlungen zu entscheiden. Eheleute dürfen sich, wenn der Partner verunglückt oder schwer erkrankt ist, gemäß dem neuen Recht vorübergehend und ausschließlich im medizinischen Bereich vertreten. Unklar ist, wie lange dieser Notfall gilt. Will jemand zudem nicht seinen Partner als Betreuer im Krankheitsfall einsetzen, so muss er dies separat regeln. Fälschlicherweise entsteht mit dem neuen Recht der Eindruck, dass eine Vorsorgevollmacht nicht mehr notwendig sei. Es ist aber falsch zu glauben, dass der Partner nun alles entscheiden kann. Das neue Recht ersetzt die Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht nicht. Eine automatische Vertretungsvollmacht des Partners auch in finanziellen Angelegenheiten, die mit dem medizinischen Fall zusam-menhängen, gibt es auch künftig nicht. Ohne Vorsorgevollmacht mündet eine dauerhafte ent-sprechende Beeinträchtigung in eine nicht gewollte Betreuung, die vom Gericht kontrolliert wird. Das Vertretungsrecht alleine schützt davor nicht. Wir empfehlen deshalb jedem Paar, ihre Vorkehrungen trotz neuem Vertretungsrecht individuell zu treffen. GenerationenBerater helfen dabei.

Von Margit Winkler, Geschäftsführerin Institut GenerationenBeratung

Bad König, 19. September 2016 – IGB
In fast allen Ländern um Deutschland herum gilt die Widerspruchslösung: Wer sich nicht aktiv anderweitig entscheidet, wird automatisch zum Organspender. Kaum jemand weiß, wenn er sich nicht äußert, dass er bei unseren europäischen Nachbarn als Urlauber, Transitreisender oder Geschäftsmann automatisch zum Organspender wird. Sowohl für den möglichen Organspender als auch für dessen Angehörigen ist es wichtig, dass hier Klarheit herrscht und es nicht womöglich dem Umstand geschuldet ist, ob der Hirntod in Österreich oder Deutschland eintritt.
Deutschland hat vor kurzem ausgiebig über die Auslegung von Patientenverfügungen diskutiert. Dabei geht es um die Durchsetzung des eignen Willens, wenn man sich nicht äußern kann. Wer sich damit beschäftigt, ist nicht weit vom Thema Organspende entfernt. Die meisten wissen zumindest, welche Organe sie nicht spenden wollen oder ob sie alle Organe zur Verfügung stellen würden.
Doch auch die Krankenhäuser müssen mit Transplantationskoordinatoren vorbereitet sein, wie dies z.B. in Spanien bereits seit Jahren der Fall ist und wir brauchen ein System zur Hinterlegung sowohl der Organspende als auch der Patientenverfügung im Gesundheitssystem.

Von Margit Winkler, Geschäftsführerin Institut GenerationenBeratung

Bad König, 10. August 2016 – IGB
Das unabhängige und neutrale Institut GenerationenBeratung(IGB) macht auf das Urteil des Bundesgerichtshofes zu den Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen aufmerksam. Es fordert, dass es für jeden möglich wird, Dokumente zu errichten, die er versteht und die aktuell gehalten werden.
Es geht im konkreten Fall darum, dass die erwachsenen Kinder unterschiedliche Vollmachten von ihrer Mutter erhalten haben und wegen anderer Ansichten zum Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen vor Gericht die Betreuung durchsetzen.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind Dokumente, die jeder errichten sollte. Der gemachte Wortlaut ist vom Vollmachtgeber zu prüfen. Durch die gesellschaftliche Diskussion dieser Themen verändern sich die Möglichkeiten. Das kann wie im Beispiel zu Unklarheiten, Streit der Parteien und schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung führen. Ob der Vollmachtgeberin je klar war, dass sie ihren Kindern Vollmachten in unterschiedlichem Umfang erteilt hat, bleibt zu bezweifeln. Ein Kind hatte eine notarielle Vollmacht und die beiden anderen Kinder später eine Privatschriftliche erhalten, die die Befugnisse anders regelt.
In diesem Beispiel führt dies dazu, dass sich die Kinder zum Zeitpunkt des Pflegefalls der Mutter vor Gericht streiten. Klare Aussagen hätten das verhindert. Voraussetzung ist dabei, dass der Vollmachtgeber den Umfang bzw. unterschiedlichen Wortlaut der Vollmacht versteht.
Es muss für jeden Bürger möglich werden, eine Vollmacht, deren Tragweite er versteht, mithilfe eines Anwaltes zu errichten und im Bedarfsfall aktuell halten. Vollmachten, die in der Praxis zur Betreuung führen, nützen nichts.

Von Margit Winkler, Geschäftsführerin Institut GenerationenBeratung

Bad König, 14. Juli 2016 – IGB
Das bayerische Landessozialgericht hat jüngst entschieden, dass selbstständige Makler, die an einen Maklerpool angebunden sind, rentenversicherungspflichtig sind.

Das Gericht ist der Meinung, dass sie wirtschaftlich von diesem abhängig sind, da dieser Verbindungen zu einzelnen Versicherungsgesellschaften herstellt, Provisionen unter Eigenbehalt abrechnet und Verwaltungsarbeiten abnimmt. (Bayerisches Landessozialgericht, Aktenzeichen L 1 R 679/14 vom 28.06.2016). Zwar bezieht sich dieses Urteil auf einen einzelnen verhandelten Fall, doch auch das Sozialgericht Landshut hatte zuvor ähnlich entschieden.

Für den einzelnen Makler entsteht ein persönliches Risiko, da möglicherweise hohe Beitragssummen zurückgeführt werden müssen. Dies betrifft sowohl die Liquidität bei Einzahlung der geforderten Beitragssummen für zurückliegende Zeiträume als auch eine Gefährdung der eigenen Altersvorsorge für Makler.

Versicherungsmakler werden als Vorsorgeexperte von ihren Kunden wahrgenommen. Daher fordert das unabhängige und neutrale Institut GenerationenBeratung, dass konsequenterweise Maklerpools von sich aus ihre angeschlossenen Makler auf die Rentenversicherungspflicht hinweisen.

Von Margit Winkler, Geschäftsführerin Institut GenerationenBeratung

Bad König, 5. Juli 2016 – IGB
Das unabhängige und neutrale Institut GenerationenBeratung (IGB) begrüßt das Urteil des Sozialgerichts Gießen zum Thema Anrechnung von Vermögen aus Sterbegeld-Versicherung auf Grundsicherungsleistungen. Das Gericht gab der Klage einer 68 jährigen Klägerin auf die laufende Zahlung weiterer ergänzender Grundsicherungsleistungen statt. Hintergrund war die Einstellung der Leistungen des Grundsicherungsträgers. Dieser verweigerte die Leistung mit dem Hinweis darauf, dass zunächst der Rückkaufswert der Versicherung zum Bestreiten des Lebensunterhaltes genutzt werden müsse. Das Gericht stellte jedoch klar, dass Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung abgespart wurden, durch eine Härtefallregelung geschützt sind. Mit einer Sterbeversicherung ist nicht nur eine würdevolle Bestattung gesichert. Auch die Erben sind entlastet, was insbesondere für sozial schwache Familien eine große finanzielle Belastung sein kann. Leider entscheiden nicht alle Gerichte in dieser Sache gleich. Das Institut GenerationenBeratung fordert deshalb, deutschlandweit durch eine einheitliche und klare Linie Rechtssicherheit zu schaffen. Es kann nicht sein, dass Recht erst gilt, wenn dieses vor Gericht erstritten wird.

Kontakt:

Deutsches Privat Institut GenerationenBeratung GmbH (IGB)
Margit Winkler
Elisabethenstraße 10, D-64732 Bad König
Fon: 06063 – 95 17 800, Fax: 06063 – 95 17 802
E-Mail: presse@institut-generationenberatung.de

Über das Institut GenerationenBeratung

Wir sind das Institut GenerationenBeratung (IGB) in Deutschland. Wir sind unabhängig, neutral und als Experten die erste Anlaufstelle für Unternehmen und Privatpersonen zu Themen der rechtlichen und finanziellen Vorsorge. Für Privatpersonen erstellen wir rechtssichere Dokumente und verwahren alle Unterlagen, die im Bedarfsfall benötigt werden. Berater bilden wir zu Themen rund um die GenerationenBeratung aus. Unser Netzwerk und Know-how versetzt diese in die Lage, Lösungen über die seitherige Beratung hinaus zu vermitteln, die den aktuellen Problemstellungen ihrer Kunden dienen. Unsere Veranstaltungen, unser Support und unsere Services unterstützen Unternehmen und Privatpersonen bei der Erreichung ihrer Ziele.