Patientenverfügung: Selbstbestimmung bis zum Tod

Mit Hilfe einer Patientenverfügung können Sie festlegen, wie Sie im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit ärztlich behandelt werden möchten. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, selbst Einfluss auf Ihre medizinische Betreuung zu nehmen – auch wenn Sie selbst während der Behandlung nicht mehr ansprechbar oder einwilligungsfähig sind. Um Sie mit diesem hochsensiblen und doch so wichtigen Thema vertraut zu machen, hier ein paar Punkte, die Sie zum Thema Patientenverfügung wissen sollten.

Wichtiges Thema verlangt Zeit und Willensbildung
Krankheit, Leiden und Tod sind Themen, die schwer auf der Seele liegen, aber dennoch der Aufmerksamkeit bedürfen. Es ist wichtig, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen, um sich das Recht auf Selbstbestimmung auch im Ernstfall erhalten zu können. Mit einer Patientenverfügung entlasten Sie schon jetzt den Betreuer. Ob Sie sich für lebensverlängernde oder –verkürzende Maßnahmen entscheiden, ist und bleibt Ihr höchstpersönlicher Wille. Nehmen Sie sich aber für Ihre Willensbildung Zeit.

Eigener Wille – freiverantwortliche Erklärung
Indem Sie sich dem Thema Patientenverfügung widmen, stehen Sie unweigerlich vor der Frage: Wie möchte ich behandelt werden, wenn ich es nicht mehr selbst entscheiden kann? Mit der Patientenverfügung legen Sie Ihren eigenen Willen eigenverantwortlich und ohne Druck von außen fest.

Volljährigkeit bei Erstellung

Wer eine Patientenverfügung aufsetzen möchte, muss mindestens 18 Jahre alt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt entscheiden die gesetzlichen Vertreter bei allen Fragen.

Schriftliche Festlegung
Die Patientenverfügung muss laut der gesetzlichen Regelung schriftlich verfasst sein. Da es sich meist um Formulare handelt, ist neben der eigenhändigen Unterschrift eine Bestätigung eines Arztes oder eines Notars notwendig. Auch Personal in Kliniken, Heimen oder Hospizen bestätigen mit ihrer Unterschrift die Einwilligungsfähigkeit des Erstellers der Verfügung.

Mündliche Äußerungen nicht wirkungslos
Bei der Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens müssen mündliche Äußerungen beachtet werden. Somit sind sie nicht wirkungslos.

Widerruf jederzeit möglich
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos zu widerrufen.

Regelmäßige Prüfung des eigenen Willens
In Abständen von ein bis zwei Jahren und bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes ist es erforderlich, die Patientenverfügung zu erneuern. Da der Gang zum Arzt meist einfacher ist, als der zum Notar empfiehlt sich, diese Verfügung dort zu errichten und regelmäßig auf den Prüfstand zu stellen.

Schneller Zugriff auf die Dokumente
Wählen Sie für Ihre Patientenverfügung einen Aufbewahrungsort, an dem Ärzte, Bevollmächtigte, Betreuer oder das Betreuungsgericht diese schnell und unkompliziert finden können. Hierfür bietet es sich an, stets einen Hinweis bei sich zu tragen, wo das Dokument aufbewahrt wird. Geben Sie immer dem Haus- oder Facharzt eine Kopie der Verfügung. Die Internetseite www.patientenverfuegung.de bietet Hilfe bei Erstellung und Aufbewahrung der Verfügung.

Patientenverfügung: Weitergehende Informationen
In der Broschüre „Patientenverfügung. Leiden – Krankheit – Sterben“ klärt das Bundesministerium der Justiz die Frage: „Wie bestimme ich, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich entscheidungsunfähig bin?“ Interessierte finden diese unter www.bmj.de

Hier das Wichtigste in Kurzform:

  • Als selbstständige Urkunde (losgelöst von der Vorsorge- und Betreuungsvollmacht)
  • Schriftlich, am besten beim Hausarzt (weil Mediziner)
  • Sollte alle ein bis zwei Jahre und bei Veränderung des Gesundheitszustandes erneuert werden
  • Original bei mir selbst – Kopie beim Hausarzt
  • Emotionale Entlastung für Betreuer (Familienangehörige), denn Betreuer wird i. d. R. von Ärzten befragt
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