Sorgerechtsverfügung für alle, die Vermögen für Minderjährige anlegen

Die Sorgerechgtsverfügung ist ein Tipp, also Hilfe zur Selbsthilfe, die der GenerationenBerater (IHK) seinen Kunden gibt. Damit ist gewährleistet, dass der Wille des Anlegers in jedem Fall geschieht.

Wer eine Kapitalanlage, eine Risikoversicherung oder Erbschaft zu Gunsten eines minderjährigen Kindes tätigt, sollte festlegen,

  • wer das Kapital verwaltet, bis das Kind 18 Jahre alt ist
  • ob das Kind mit 18 Jahren bereits darüber verfügen darf

Zusätzlich ist diese Verfügung in folgenden familiären Situationen wichtig: Geschiedene, Alleinerziehende und bei Patchworkfamilien, Eltern und Großeltern, die Vermögen auf Kinder übertragen.

So funktioniert es:

Formvorschrift:

Bei der Sorgerechtsverfügung handelt es sich um eine Art „letztwillige Verfügung“ (§1777 Abs. 3 BGB und § 1917 Abs. 1 BGB), die analog eines Testaments handschriftlich verfasst und mit Unterschrift versehen oder wie ein notarielles Testament gestaltet sein sollte.

Folgendes geschieht, wenn keine Sorgerechtsverfügung vorliegt:

Das Jugendamt bestimmt nach gesetzlicher Reihenfolge, wer der Vormund der Kinder wird. Das Sorgerecht geht nicht automatisch auf nahe Verwandte oder Taufpaten über.

Für das Sorgerecht Wunschperson, Ersatzperson und Person, die keinesfalls das Sorgerecht ausüben soll, festlegen.

Ähnlich wie bei der Betreuungsverfügung ist die Sorgerechtsverfügung ein Vorschlag an das Familiengericht, wer im Todesfall der Eltern das Sorgerecht für das/die Kinder) erhalten soll. Das Gericht ist gehalten, nach den Kriterien des Kindeswohls zu entscheiden und kann deshalb in begründeten Fällen von dieser Verfügung abweichen, wenn die Entscheidung nach Einschätzung des Gerichtes dem Kindeswohl besser entspricht. Deshalb ist es sinnvoll, neben der bevorzugten Person noch eine weitere zu benennen. Man kann auch festlegen, wer keinesfalls das Sorgerecht ausüben soll.

Sorgerecht gilt bis zum 18. Geburtstag des Kindes, Einschluss „Ferrari-Klausel“:

Grundsätzlich ist die Sorgerechtsverfügung für das Gericht bindend bis das Kind seinen 18. Geburtstag erreicht hat. Mit Erreichen der Volljährigkeit haben die Kinder unbeschränkten Zugriff auf das Erbe. Nicht jeder kann in diesem Alter schon verantwortungsbewusst mit einem größeren Vermögen umgehen. Wenn Sie wollen, dass die Erbschaft erst später auszuzahlen ist, können Sie dies mit der „Ferrai-Klausel“ regeln. Diese Möglichkeit sollte auch von Großeltern und anderen möglichen Erblassern beachtet werden.

Großeltern können gegenüber dem Enkelkind eine Vermögenssorgeverfügung erstellen, in der sie bestimmen, wer bis zur Volljährigkeit die Vermögenssorge für diese Erbschaft oder Schenkung erhalten soll und wer davon ausgeschlossen ist.

Gerne kann ich Ihnen Formulierungsvorschläge zukommen lassen.

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