Wie vermögende Kunden über Schenkungen und Testament hinaus vorsorgen

     

    Wer ein größeres Immobilien- und Kapitalvermögen aufgebaut hat, beschäftigt sich früher oder später mit der Frage: Wie kann das Vermögen sinnvoll an die nächste Generation weitergegeben werden?

    Häufig konzentriert sich die Planung zunächst auf ein Testament und auf lebzeitige Schenkungen. Beides ist wichtig. Bei höheren Vermögen reicht diese Betrachtung jedoch meist nicht aus.

    Denn ein Testament beantwortet vor allem die Frage, was nach dem Tod geschehen soll. Eine umfassende Vermögensvorsorge muss zusätzlich klären:

    • Wer kann das Vermögen bereits zu Lebzeiten verwalten?
    • Wie bleibt die Familie handlungsfähig?
    • Wie lassen sich Immobilien zusammenhalten?
    • Wie können Ehepartner sinnvoll in die Vermögensstruktur eingebunden werden?
    • Welche Personen sollen wirtschaftlich profitieren?
    • Wie viel Kontrolle möchten die Vermögensinhaber behalten?

    Das Musterpaar: drei Millionen Euro Familienvermögen

    Betrachten wir beispielhaft ein Ehepaar mit einem Gesamtvermögen von drei Millionen Euro.

    Beide Ehepartner verfügen jeweils über:

    • Immobilienvermögen im Wert von 1 Million Euro
    • liquide Mittel in Höhe von 500.000 Euro

    Damit besitzt jeder Ehepartner ein Vermögen von 1,5 Millionen Euro.

    Auf den ersten Blick erscheint die Vermögensverteilung ausgewogen. Dennoch stellen sich wichtige Fragen: Sollen die Immobilien langfristig in der Familie bleiben? Sollen die Kinder gleiche Vermögenswerte erhalten? Wer übernimmt die Verwaltung? Und steht ausreichend Liquidität zur Verfügung, um mögliche Steuerbelastungen oder Ausgleichszahlungen finanzieren zu können?

    Gerade Immobilienvermögen kann bei der Nachfolge problematisch sein. Gebäude lassen sich nicht beliebig aufteilen. Werden mehrere Kinder gemeinsam Eigentümer, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft. Unterschiedliche Interessen können dann zu Streit, Verkaufsdruck oder einer Zersplitterung des Vermögens führen.

    Freibeträge sind wichtig – aber nicht die einzige Antwort

    Ehegatten steht bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro zu. Kinder können grundsätzlich 400.000 Euro je Elternteil steuerfrei erhalten. Diese Freibeträge können nach Ablauf von zehn Jahren erneut genutzt werden.

    Die Freibeträge bilden einen wichtigen Ausgangspunkt für die Planung. Dennoch sollte die Beratung nicht bei der Frage stehen bleiben, wie Vermögen möglichst steuerarm übertragen werden kann.

    Entscheidend ist vielmehr die passende Gesamtstruktur. Dabei helfen vier Leitfragen:

    1. Wer soll künftig entscheiden?
    2. Wer soll wirtschaftlich profitieren?
    3. Wer trägt Steuern, Kosten und Liquiditätsbelastungen?
    4. Was soll unter keinen Umständen passieren?

    Erst danach sollte entschieden werden, ob eine Güterstandsschaukel, eine Immobiliengesellschaft, eine Familienstiftung, eine Adoption oder eine Kombination verschiedener Instrumente sinnvoll sein kann.

    Die Güterstandsschaukel bei einseitigem Immobilienbesitz

    Besonders relevant wird die güterrechtliche Gestaltung, wenn Immobilien überwiegend oder vollständig einem Ehepartner gehören.

    Angenommen, die gesamten Immobilien im Wert von zwei Millionen Euro gehören dem Ehemann, während die Ehefrau überwiegend über liquide Mittel verfügt. In diesem Fall können Vermögen, Erträge und spätere Übertragungsmöglichkeiten sehr ungleich verteilt sein.

    Eine mögliche Gestaltung ist die sogenannte Güterstandsschaukel.

    Dabei wechseln die Ehepartner zunächst von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung. Durch die Beendigung der Zugewinngemeinschaft kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich entstehen. Anschließend können die Ehepartner wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehren.

    Ein tatsächlich bestehender Zugewinnausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt erfüllt werden. § 5 ErbStG regelt, dass ein güterrechtlicher Zugewinnausgleich unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht als steuerpflichtiger Erwerb behandelt wird.

    Dadurch kann beispielsweise ein Teil des Immobilien- oder Geldvermögens auf den bislang vermögensärmeren Ehepartner übertragen werden.

    Das kann mehrere Vorteile haben:

    • Beide Ehepartner verfügen anschließend über eigenes Vermögen.
    • Beide können ihre Freibeträge gegenüber den Kindern nutzen.
    • Die wirtschaftliche Absicherung des vermögensärmeren Partners verbessert sich.
    • Die spätere Vermögensübertragung kann flexibler gestaltet werden.

    Die Güterstandsschaukel ist jedoch kein pauschales Steuermodell. Entscheidend sind insbesondere das jeweilige Anfangsvermögen, der tatsächlich entstandene Zugewinn, bestehende Eheverträge, Immobilienbewertungen und die Art, wie der Ausgleich erfüllt wird. Sie sollte deshalb ausschließlich mit notarieller, rechtlicher und steuerlicher Begleitung umgesetzt werden.

    Die Immobilien-Holding: Vermögen bündeln und professionell verwalten

    Eine Immobilien-Holding oder Familiengesellschaft kann sinnvoll sein, wenn mehrere Immobilien langfristig gehalten, entwickelt oder gemeinsam verwaltet werden sollen.

    Dabei werden nicht mehr zwingend einzelne Immobilien auf Kinder übertragen. Stattdessen hält eine Gesellschaft die Immobilien, während innerhalb der Familie Gesellschaftsanteile übertragen werden können.

    Je nach Ausgangssituation kommen unterschiedliche Rechtsformen infrage, etwa eine GmbH, eine GmbH & Co. KG oder eine vermögensverwaltende Personengesellschaft.

    Eine solche Struktur kann insbesondere folgende Ziele unterstützen:

    • mehrere Immobilien unter einer einheitlichen Leitung bündeln
    • Zuständigkeiten und Entscheidungsrechte festlegen
    • Gesellschaftsanteile schrittweise übertragen
    • Stimmrechte und wirtschaftliche Beteiligung voneinander trennen
    • Nachfolger frühzeitig einbinden
    • den Verkauf oder die Reinvestition von Immobilien organisieren
    • Konflikte zwischen mehreren Kindern durch klare Gesellschaftsregeln reduzieren

    Die Holding ist dabei kein automatischer Steuersparknopf. Die Einbringung von Immobilien kann ertragsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Folgen auslösen. Auch laufende Kosten für Buchhaltung, Jahresabschlüsse, Verwaltung und Beratung müssen berücksichtigt werden.

    Eine Immobiliengesellschaft ist deshalb vor allem ein Organisations- und Steuerungsinstrument. Sie eignet sich besonders, wenn aus einzelnen Immobilien ein dauerhaft und aktiv geführtes Familienvermögen entstehen soll.

    Die Familienstiftung: Vermögen über Generationen erhalten

    Während bei einer Familiengesellschaft weiterhin Familienmitglieder die Gesellschaftsanteile halten, geht eine Familienstiftung einen Schritt weiter.

    Das Vermögen wird auf eine rechtlich selbstständige Stiftung übertragen. Die Familienmitglieder sind anschließend nicht mehr unmittelbar Eigentümer des Stiftungsvermögens. Sie können jedoch nach den Vorgaben der Stiftungssatzung als Begünstigte Leistungen erhalten.

    In der Satzung kann beispielsweise geregelt werden:

    • welche Familienmitglieder begünstigt werden
    • unter welchen Voraussetzungen Ausschüttungen erfolgen
    • wie Immobilien verwaltet werden
    • wer im Stiftungsvorstand oder Beirat tätig ist
    • welche Entscheidungen der Zustimmung bestimmter Organe bedürfen
    • ob und unter welchen Bedingungen Vermögenswerte verkauft werden dürfen

    Eine Familienstiftung kann besonders interessant sein, wenn Vermögen dauerhaft zusammengehalten und vor Zersplitterung geschützt werden soll.

    Sie kann verhindern, dass einzelne Familienmitglieder Immobilien verkaufen, verpfänden oder verbrauchen. Gleichzeitig ermöglicht sie es dem Stifter, langfristige Leitplanken für die Verwaltung und Versorgung der Familie vorzugeben.

    Diese Beständigkeit hat allerdings ihren Preis. Eine Stiftung ist regelmäßig weniger flexibel als eine Gesellschaft. Einmal festgelegte Strukturen lassen sich nicht beliebig verändern.

    Außerdem unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung grundsätzlich der sogenannten Erbersatzsteuer. Diese knüpft in Zeitabständen von jeweils 30 Jahren an das Stiftungsvermögen an.

    Holding oder Familienstiftung?

    Die Entscheidung zwischen Holding und Familienstiftung hängt weniger von der Höhe des Vermögens als von den Zielen der Familie ab.

    Eine Holding kann geeignet sein, wenn:

    • die Familie Eigentümerin bleiben soll
    • Immobilien aktiv verwaltet oder entwickelt werden
    • Gesellschaftsanteile schrittweise übertragen werden sollen
    • eine gewisse Flexibilität erhalten bleiben soll
    • Kinder später unternehmerische Verantwortung übernehmen sollen

    Eine Familienstiftung kann geeignet sein, wenn:

    • das Vermögen dauerhaft zusammengehalten werden soll
    • keine klassische Vererbung des Vermögens gewünscht ist
    • Familienmitglieder versorgt, aber nicht frei verfügungsberechtigt sein sollen
    • Streit, Zersplitterung oder Vermögensverbrauch verhindert werden sollen
    • der Wille des Stifters über mehrere Generationen fortgelten soll

    Auch eine Kombination kann denkbar sein. Beispielsweise kann eine Familienstiftung die Anteile an einer Immobiliengesellschaft halten. Die operative Verwaltung findet dann in der Gesellschaft statt, während die Stiftung den langfristigen Zweck und die Eigentümerstruktur absichert.

    Adoption als Teil der Nachfolgeplanung

    Ein weiteres sensibles Thema ist die Adoption.

    Sie kann insbesondere in Patchworkfamilien, bei Pflegekindern oder bei langjährigen, tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Beziehungen eine Rolle spielen.

    Die Motivation kann darin bestehen, eine Person auch rechtlich vollständig in die Familie aufzunehmen und deren Nachfolgeposition zu stärken.

    Die Adoption hat weitreichende Folgen:

    • Sie verändert gesetzliche Erbrechte.
    • Sie kann Pflichtteilsrechte begründen oder verändern.
    • Sie kann sich auf bestehende Familienverhältnisse auswirken.
    • Das angenommene Kind wird erbschaftsteuerlich grundsätzlich wie ein Kind behandelt.
    • Statt eines Freibetrags von häufig nur 20.000 Euro kann dadurch grundsätzlich ein Freibetrag von 400.000 Euro gelten.

    Angenommen, eine nahestehende Person soll Vermögen im Wert von 500.000 Euro erhalten. Ohne ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis stehen häufig nur 20.000 Euro Freibetrag zur Verfügung. Als Kind oder Adoptivkind beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich 400.000 Euro.

    Der steuerliche Unterschied kann erheblich sein. Dennoch darf die Adoption nicht allein steuerlich motiviert sein. Sie ist eine weitreichende familienrechtliche Entscheidung und grundsätzlich auf Dauer angelegt. Das Bundesjustizministerium weist ausdrücklich auf die große Tragweite und die weitgehende Endgültigkeit einer Adoption hin.

    Gerade bei der Erwachsenenadoption muss deshalb eine tatsächliche Eltern-Kind-Beziehung bestehen oder ernsthaft entstehen sollen. Steuerliche Vorteile können eine Folge sein, sollten aber niemals das einzige Motiv darstellen.

    Die passende Lösung ist häufig eine Kombination

    Für das Musterpaar mit einem Immobilienvermögen von zwei Millionen Euro und einer Liquidität von einer Million Euro könnte eine strukturierte Vorgehensweise beispielsweise so aussehen:

    Zunächst wird eine vollständige Vermögensbilanz erstellt. Dabei werden Eigentumsverhältnisse, steuerliche Werte, Finanzierungen, Erträge und Liquiditätsreserven erfasst.

    Anschließend werden die Ziele der Familie geklärt:

    • Sollen die Immobilien dauerhaft gehalten werden?
    • Sollen die Kinder gleich oder nach unterschiedlichen Fähigkeiten beteiligt werden?
    • Benötigen die Eltern weiterhin Erträge?
    • Wer soll später Entscheidungen treffen?
    • Wie viel Freiheit sollen die Kinder erhalten?
    • Welche Risiken sollen ausgeschlossen werden?

    Besteht ein erhebliches Vermögensungleichgewicht zwischen den Ehepartnern, kann zunächst der Güterstand geprüft werden.

    Danach wird entschieden, ob die Immobilien weiterhin privat gehalten, in einer Familiengesellschaft gebündelt oder langfristig in eine Familienstiftung eingebracht werden sollen.

    Erst auf Grundlage dieser Struktur werden Testament, Schenkungen, Gesellschaftsverträge, Stiftungssatzung, Vollmachten und weitere Dokumente abgestimmt.

    Vorsorge bedeutet mehr als Vererben

    Vermögensvorsorge beginnt nicht erst mit dem Testament.

    Ein Testament regelt im Wesentlichen den Übergang nach dem Tod. Eine gute Struktur regelt dagegen bereits zu Lebzeiten:

    • Kontrolle
    • Handlungsfähigkeit
    • Vermögensverwaltung
    • Versorgung
    • Liquidität
    • Nachfolge
    • Konfliktvermeidung

    Für vermögende Familien lautet die entscheidende Frage daher nicht nur:

    Wer soll später erben?

    Sondern vielmehr:

    In welcher Struktur kann das Vermögen langfristig erhalten, verwaltet und im Sinne der Familie eingesetzt werden?

    Holding, Familienstiftung, Güterstandsschaukel und Adoption können dafür wichtige Bausteine sein. Welche Gestaltung im Einzelfall geeignet ist, muss jedoch immer gemeinsam mit spezialisierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und gegebenenfalls Notaren entwickelt werden.

    Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.