Zugewinnausgleich spart Erbschaftsteuer

Man braucht nicht super reich zu sein, um Erbschaftsteuer zu zahlen. Der Anteil des Guthabens per Todestag plus aller Schenkungen der letzten 10 Jahre werden addiert. Je nach Empfänger gibt es unterschiedlich hohe Freibeträge und bei Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag.

Auch der Güterstand hat Auswirkung auf die Höhe des Freibetrages bei der Erbschaftsteuer. Die meisten leben im gesetzlichen Güterstand, der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinnausgleichs-Forderung nach § 5 ErbStG gilt nicht als Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes und unterliegt somit nicht der Erbschaftssteuer.

Beispiel der Berechnung:
Herr A hat mit seiner Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Er brachte in die Ehe ein Vermögen von 800.000 EUR ein. Die Frau brachte kein Vermögen mit. Im Zeitpunkt des Erbfalls hinterlässt Herr A seiner Frau ein Vermögen von 1.500.000 EUR. Die Frau hat immer noch kein eigenes Vermögen.
Der zu versteuernde Betrag ergibt sich wie folgt:
• Nachlasswert 1.500.000 EUR
• ./. persönlicher Freibetrag 500.000 EUR
• ./. Versorgungsfreibetrag 256.000 EUR
• ./. besonderer Freibetrag* 350.000 EUR
zu versteuern: 394.000 EUR
* Berechnung des besonderen Freibetrages:
Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen: 700.000 EUR
Davon die Hälfte als Zugewinnausgleich: 350.000 EUR
Dieser besondere Freibetrag gilt nur bei der Zugewinngemeinschaft. Ziehen Sie daher Ihren Steuerberater zu Rate. In manchen Fällen kann die Änderung des Güterstandes z.B. von Gütertrennung zu Zugewinngemeinschaft erheblich Steuern sparen. Im obigen Beispiel verringert sich bei Zugewinngemeinschaft die zu zahlende Erbschaftsteuer um rund 90.000 € gegenüber der Gütertrennung.

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