Neu: Vertretung für den Notfall

Auch mit neuer Vertretungsreglung brauchen Eheleute eine Vorsorgevollmacht

 

Ab 01. Januar 2023 dürfen sich Eheleute und eingetragene Lebenspartner vertreten. Nur für Entscheidungen in Gesundheitsfragen und zur Entgegennahme und Öffnung der Post. Und nur für maximal 6 Monate.  Das heißt, dies ist lediglich für Notfälle, beispielsweise einen Unfall gedacht. Wer aber ins Koma gerät oder dauerhaft geschäftsunfähig aufgrund von Krankheit oder Demenz wird, dem hilft diese Neureglung für ein halbes Jahr nicht. Weitere Entscheidungen zum Aufenthalt, Abstimmungen mit der Krankenkasse, Reglungen bei Finanzen und Versicherungen werden notwendig. Dann bedeutet dies die gerichtliche Betreuung mit allen Konsequenzen für Partner und dem Betroffenen selbst.

Auch mit der neuen Notfallvertretung ändert sich grundsätzlich nichts: Keine Vollmacht hat die gerichtliche Betreuung zur Folge.

Betreuungsbehörden und anerkannte Betreuungsvereine informieren über Reichweite und Grenzen der Befugnisse

Die Annahme der Bevollmächtigung ist an folgenden Bedingungen geknüpft:

  1. Partner dürfen nicht getrennt leben
  2. Es darf keine Vollmacht ausgestellt sein
  3. Es darf keine Betreuung eingerichtet sein
  4. Es darf keine Äußerung vorliegen, dass der Partner nicht vertreten soll
  5. Bestätigung durch ärztliches Attest zur körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung des Gatten

Wenn dies nachgewiesen ist, dürfen Partner sich für 6 Monaten im Bereich der Gesundheit und Öffnung der Post vertreten.

Vorsorgevollmacht ist nach wie vor erforderlich
Eheleute, die keine gütige Vorsorgevollmacht vorlegen, können also bis zu 6 Monaten nach Antrag bei der Betreuungsbehörde oder beim anerkannten Betreuungsverein den Partner in Fragen der Gesundheit und Erledigung der Post vertreten. Die Betreuungsstellen klären über die Grenzen der Vollmacht auf.  Es ist zu erwarten, dass diese Stellen auch überprüfen, ob alle oben genannten fünf Voraussetzungen zutreffen. Für alle anderen Geschäfte, beispielsweise Finanzen, Bestimmung des Aufenthaltes, Umgang mit Behörden, wird ein gerichtlich bestellter Betreuer notwendig. Das kann der Partner oder jemand anderes sein. Das wird erforderlich, zumal diese Vollmacht nur für 6 Monate gilt und nur für den Notfall ausgelegt ist.

Neureglung bringt Entlastung für Betreuungsbehörden und Krankenhäuser 

Durch die unbürokratische Bevollmächtigung im Bereich Gesundheit werden staatliche Institutionen entlastet. Gleichzeitig entsteht eine gewisse Gefahr, weil Eheleute nun die Auffassung vertreten könnten, dass eine Vorsorgevollmacht nicht mehr notwendig sei. Das bedeutet jedoch gerichtliche Betreuung für alle Angelegenheiten über die Gesundheit hinaus und nach sechs Monaten umfängliche Betreuung.  

Gegenseitige Vertretung aufgrund der Ehe wird schon lange diskutiert

Im Moment dürfen sich Eheleute nicht gegenseitig aufgrund ihrer Ehe vertreten. Die neue Notfall-Reglung wird ab 2023 gültig. Die Justizministerkonferenz diskutiert eine Notfall-Vertretung unter Eheleute schon seit 2015. Der erste Entwurf war umfänglich und auch die automatische Vertretung für Finanzen und Vermögens war eingeschlossen. Das erscheint nur logisch, denn gerade bei Pflegebedürftigkeit und Krankheit werden finanzielle Entscheidungen notwendig. Aufgrund der „Missbrauchsanfälligkeit“ ließ sich dieser Umfang nicht durchsetzen.

Reglung im Gesetz § 1358 BGB: „Die Wirkung der Ehe im Allgemeinen“

Die Reform wird in einem neuen § 1358 BGB festgehalten.

 

An dieser Stelle galt von 01.01.1900 bis 01.07.1958 das alte Gesetz. Schauen Sie mal, welche Unterschiede zu Frauen und Männern bis vor rund 60 Jahren vertreten wurde:

§ 1358.

(1) [1] Hat sich die Frau einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, so kann der Mann das Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er auf seinen Antrag von dem Vormundschaftsgerichte dazu ermächtigt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt.

(2) [1] Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist. [2] Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der Mann durch Krankheit oder durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes darstellt. [3] Solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem Manne nicht zu.

(3) Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Mannes erfolgen; ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

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