Patientenverfügung: neues Urteil

Im Wesentlichen geht es darum, dass allgemeine Aussagen in Patientenverfügungen, wie „würdevolles Sterben“ nicht aussagekräftigt sind. Im konkreten Fall hat das dazu geführt, dass die drei Kinder der Patientin zu „würdevolles Sterben“ unterschiedlicher Meinung waren und im Ergebnis hat das dann mit der Betreuung geendet.

Die Patientenverfügung ist wohl die emotionalste aller Verfügungen. Zudem müssen Entscheidungen für eine Situation getroffen werden, die man nicht kennt. In der Praxis erleben wir zwei Varianten, wie damit umgegangen wird:
Ein Teil will sich nicht wirklich damit auseinandersetzen und unterschreibt nach Möglichkeit einen vorgefertigten Text nach dem Motto: So machen es ja alle.
Der andere Teil entfacht damit in der Familie Emotionen und löst das ganze hoffentlich bei einem Experten, einem Arzt, der konkrete Fragen fachmännisch beantworten kann.

Das IGB diskutiert seine Formulare mit Ärzten und dem humanistischen Verband in Berlin. Diese Formulare lassen keinen Spielraum für Allgemeinplätze und unsere Empfehlung ist, damit zu einem Arzt zu gehen.

2 Tipps geben wir zuvor auf den Weg:

1. Machen Sie von der Möglichkeit der Wartezeiten Gebrauch, denn viele von uns haben einerseits Angst, dass zu früh auf lebenserhaltende Maßnahmen verzichtet wird, doch andererseits könnte es ja doch auch besser werden. Die Lösung sind Wartezeiten, so dass z. B. im Falle von Koma erst nach 6 Monaten, einem Jahr o. ä. die Patientenverfügung umgesetzt wird.

2. Der Bevollmächtigte kann einen Interpretationsspielraum erhalten und so das letzte Wort zur Umsetzung haben. Unter Eheleuten kann das entlastend sein und unter Kinder zum Streit führen. Daher hängt diese Entscheidung vor allem davon ab, wer die Patientenverfügung umsetzt.

Fazit:
Künftig wird es immer wichtiger werden, sich damit konkret auseinanderzusetzen, Verfügungen zu errichten, die man versteht und in denen der eigene Wille unmissverständlich erklärt ist. Fachleute sind hier Ärzte. Wer sollte sich in der Medizin besser auskennen? Außerdem sind sie es, die die Verfügung schlussendlich umsetzen.

Die Ärztekammer setzte sich aktuell damit auseinander und ist dabei, die Patientenverfügung als IGeL- Leistung zu beschreiben. Das IGB hat einen Kommentar dazu veröffentlicht.

Herzlichst Ihre

Margit Winkler

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