GenerationenBeratung empfiehlt: Pflegetagebuch für Familienangehörige

Wenn Kinder, Schwiegerkinder, Nichte oder Bekannte pflegen, ist ein Pflegetagebuch sehr hilfreich um Nachweis zu erbringen:

  1. gegenüber dem medizinischen Dienst (MDK) und einer evtl. Änderung der Pflegestufe
  2. der erbrachten Leistung beim Erbe
  3. wegen dem Steuerfreibetrag, besonders wichtig bei entfernten Verwandten und Nicht-Verwandten

1. MDK

Wer die Höherstufung einer Pflegestufe beim medizinischen Dienst begründen will, ist mit einem Pflegetagebuch als Nachweis der tatsächlichen Untersützung gut beraten.

 2. Erbe

Lesen Sie folgendes Beispiel, wie der Wert der Pflegeleistung berechnet werden könnte: Eine Verwandte (nicht der Ehegatte) trägt vor, pro Monat im Schnitt 150 Stunden gepflegt zu haben, wofür sie als Pflegehilfskraft dafür neun Euro pro Stunde bekommen hätte. Das macht 1.350 Euro pro Monat, bei 15 Monaten Pflege also 20.250 Euro. Diese Summe müsste vom Erbe abgezogen werden.

Unter Umständen müsste dies auf juristischem Wege geklärt werden. Sinnvoll ist es in jedem Fall ein Pflegetagebuch zu führen. Denn vor Gericht helfen pauschale Aussagen über den Umfang der Pflege wenig. Wer konkret vorzeigen kann, an welchem Tag er zu welcher Uhrzeit welche Hilfestellungen gegeben hat, macht seine Aussagen vor Gericht weit glaubwürdiger. Nach dem Tod des Angehörigen kann über das Pflegetagebuch belegt werden, wie viel Zeit und Mühe die Pflege gekostet hat.

3. Steuerfreibetrag

In Paragraph 13 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes sind in diesem Zusammenhang Steuerbefreiungen geregelt. Danach bleiben vom Erbe bis zu 20.000 Euro steuerfrei, wenn dem Erblasser „unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt“ gewährt wurde, „soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist“. Pflegt zum Beispiel eine Nichte, so hat sie einen Freibetrag i.H.v. 20.000 EURO aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses und zusätzlich weitere 20.000 Euro aufgrund einer nachgewiesenen Pflege an der Tante oder dem Onkel.

Um den Streit ums Erbe so weit wie möglich zu vermeiden, kann der Pflegebedürftige schon zu Lebzeiten per Testament regeln, dass diejenigen, die ihn betreuen, beim Erbe besonders bedacht werden. Dabei können auch Nachbarn, Bekannte und Freunde sowie natürlich auch Schwiegertöchter und -söhne berücksichtigt werden, die sonst – soweit kein Testament aufgesetzt ist – leer ausgehen.

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